Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wasser Tirol - Dienstleistungs-GmbH

§ 1 GELTUNGSBEREICH UND UMFANG

(1)   Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge, welche seitens Wasser Tirol – Ressourcenmanagement-GmbH (FN 512195 d, LG Innsbruck) oder der Wasser Tirol - Dienstleistungs-GmbH (FN 517216 m, LG Innsbruck), im Folgenden: „Wasser Tirol“ abgegeben und abgeschlossen werden. Mit der Bestellung erkennt der Kunde ausdrücklich die Wirksamkeit dieser Bedingungen als Vertragsinhalt an.

(2)    Bei einander widersprechenden AGBs von Wasser Tirol und Kunden gelten die ggst. AGBs als gemeinsam vereinbart.

§ 2  VERTRAGSABSCHLUSS

(1)    Angebote von Wasser Tirol sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Wasser Tirol behält sich die Erfüllung eingehender Bestellungen vor.

(2)    Bei Wasser Tirol einlangende Bestellungen sind unwiderruflich und binden den Kunden durch mindestens vier Wochen, wobei sich diese Frist angemessen verlängert, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine darüber hinausgehende Annahmefrist tunlich erscheint.

(3)    Der Vertrag gilt mit schriftlicher oder mündlicher Auftragsbestätigung oder Erfüllung durch Wasser Tirol als geschlossen. Bei sich ändernder wirtschaftlicher Lage des Kunden oder Zahlungsverzuges ist Wasser Tirol berichtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3 LEISTUNGEN

(1)    Auf sämtliche Leistungen von Wasser Tirol gelangen die Bestimmungen der ÖNORM A 2060, Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen – Werkvertragsnorm, zur Anwendung.

(2)    Soweit Fristen oder Termine für die Leistungserbringung bestimmt wurden, sind diese nur bei ausdrücklicher schriftlicher Fristenbindung verpflichtend einzuhalten, ansonsten sind diese als unverbindliche Rahmenvorgaben für die zeitliche Leistungserbringung zu werten. Wird die Leistungserfüllung durch Umstände, welche nicht im Bereich von Wasser Tirol liegen, nicht von Wasser Tirol verschuldet oder durch höhere Gewalt verursacht sind, verzögert, verlängern sich die Fristen dem Hinderungsgrund angemessen. Dem Kunden stehen aus diesem Grund kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder sonstige Ersatzansprüche zu.

(3)    Sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, ist Wasser Tirol über vorherige schriftliche Bekanntgabe an den Kunden berechtigt, Auftragsleistungen an Sub-Auftragnehmer, welche über die dafür notwendigen fachlichen Eignungen und Berechtigungen verfügen, zu vergeben.

(4)    Die Leistungserbringung seitens Wasser Tirol erfolgt, insbesondere im Rahmen der Erstellung von Fachergebnissen, auf Basis der vom Kunden angegebenen Grundlagen. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Zusammenhang dazu, Wasser Tirol über sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen jedweder Art und relevanten Rahmenbedingungen vollinhaltlich aufzuklären und umgehend darauf hinzuweisen, falls für den Kunden erkennbar ist, dass Wasser Tirol im Rahmen der Leistungserbringung von fehlerhaften oder unvollständigen Annahmen ausgeht.

§ 4 PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1)    Primär gelten die auftragsgemäß vereinbarten Entgelte als geschuldet. Sollten diese nicht separat vereinbart worden sein, gelten die aktuelle Preisliste bzw. die im Angebot der Wasser Tirol genannten Preise zuzüglich Umsatzsteuer.

(2)    Wasser Tirol steht es frei, Anzahlungen auf die vereinbarten Preise und/oder Sicherheiten für die Bezahlung ohne Angabe von Gründen zu verlangen.

(3)    Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig.

(4)    Für Verzugszinsen gegenüber Unternehmern gelten die Bestimmungen des § 352 UGB. Nicht-Unternehmern gegenüber gilt ein Verzugszinssatz von 8% p.a. als vereinbart. Zudem ist Wasser Tirol berechtigt, für jede Mahnung eine Bearbeitungspauschale von EUR 10,- einzuheben. Inkassoskosten gehen zu Lasten des Kunden.

(5)    Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Mahn- und Inkassokosten, sodann auf entstandene Zinsen und in der Folge auf die jeweils ältesten Forderungen angerechnet.

(6)    Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen der Wasser Tirol aufzurechnen.

(7)    Im Falle des Zahlungsverzuges trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen ist Wasser Tirol jedenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 5 Vertraulichkeit

(1)    Wasser Tirol verpflichtet sich, sämtliche vom Auftraggeber erhaltene Informationen sowie aus ihren Tätigkeiten gewonnenen Informationen - sofern nicht gesetzlich oder vertraglich anders geregelt - vertraulich zu behandeln.

(2)    Ist Wasser Tirol gesetzlich verpflichtet oder vertraglich ermächtigt, vertrauliche Informationen weiterzugeben, verpflichtet sich Wasser Tirol, sofern eine Unterrichtung nicht gesetzlich verboten ist, den Auftraggeber über die bereitgestellten Informationen zu unterrichten. Dies ist insbesondere bei der Feststellung einer akuten Gesundheitsgefahr Dritter der Fall.

(3)    Im Übrigen verpflichtet sich Wasser Tirol, Informationen über den Auftraggeber, die nicht vom Auftraggeber selbst stammen, vertraulich zu behandeln.

§ 6 FACHERGEBNIS, SCHUTZ des GEISTIGEN EIGENTUMS

(1)    Die beauftragten Leistungen werden - sofern nichts anderes vereinbart ist - dem Kunden von Wasser Tirol in Form eines „Fachergebnisses“ übermittelt. Das Fachergebnis ist ein nach dem Urheberrecht geschütztes Werk von Wasser Tirol.

(2)    Sofern seitens des Kunden nicht ausdrücklich im Auftrag Fachergebnisse zur Weitergabe und Vorlage an Dritte angefordert werden, gelten diese als ausschließlich für den internen Gebrauch des Kunden bestimmt.

(3)    Im Übrigen ist die Vervielfältigung der Fachergebnisse auf Papier oder einem ähnlichen Träger nur zum eigenen Gebrauch oder zur vertraglich vereinbarten Nutzung gestattet.

(4)    Eine sonstige Weitergabe an Dritte sowie eine Veröffentlichung der Fachergebnisse ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Wasser Tirol gestattet. Im Falle der Anforderung von Fachergebnissen durch den Kunden zur Weitergabe an Dritte sind sowohl der Dritte, an den die Fachergebnisse weitergegeben werden sollen, als auch der Zweck der Weitergabe Wasser Tirol gegenüber genau zu bezeichnen.

(5)    Sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, gelten unter „Vorbehalten“ ausgefertigte Fachergebnisse ausdrücklich als nicht zur Weitergabe an Dritte geeignet.

(6)    Wasser Tirol verbleiben sämtliche urheberrechtlichen Schutzrechte, insbesondere Werknutzungsrechte, an dem Fachergebnis. Werknutzungsbewilligungen und/oder Werknutzungsrechte werden an Kunden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung übertragen.

§ 7 DATENVERARBEITUNG

(1)    Wasser Tirol übernimmt im Rahmen datenschutzrechtlicher Bestimmungen die Verantwortung für Daten und Informationen, welche während der Ausführung von Leistungstätigkeiten erhalten oder erstellt wurden.

(2)    Wasser Tirol ist berechtigt, unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, personenbezogene oder wirtschaftliche Daten des Kunden zu speichern und zu verarbeiten sowie an Sub-Unternehmer zu übermitteln und von diesen im Rahmen der Vertragsabwicklung verwenden zu lassen.

(3)    Wasser Tirol wird Informationen über Vertragspartner, welche aus anderen Quellen als von diesem selbst stammen und nicht öffentlich sind, vertraulich behandeln, sofern nicht gesetzlich oder vertraglich abweichendes normiert ist.

§ 8 SORGFALTSMASSSTAB, HAFTUNG UND HAFTUNGSAUSSCHLUSS

(1)    Wasser Tirol führt die Vertragserfüllung und -abwicklung nach dem Stand der Technik durch.

(2)    Wasser Tirol haftet gegenüber einem Vertragspartner, der Unternehmer ist - gleichgültig, aus welchem Titel - nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung von Wasser Tirol ist dabei auf den positiven Schaden begrenzt bis maximal in Höhe der Auftragssumme; die Haftung von Wasser Tirol für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden oder Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Weiters ist die Haftung von Wasser Tirol mit der von der Betriebshaftpflichtversicherung von Wasser Tirol gedeckten Schadenssumme begrenzt.

(3)    Schadenersatzansprüche und inhaltlich gleichartige Ansprüche sind von Kunden, die Unternehmer sind, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen, widrigenfalls die Haftung von Wasser Tirol ausgeschlossen wird.

(4)    Gegenüber einem Kunden, der Verbraucher ist, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit von Wasser Tirol ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.

(5)    Beschwerden, Einsprüche und Anregungen sind zu richten an den Sitz der Wasser Tirol, Leopoldstraße 3, 6020 Innsbruck.

(6)    Auf Anfrage steht interessierten Kreisen das Verfahren hinsichtlich Beschwerden und Einsprüchen zur Verfügung.

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNGSAUSSCHLUSS

(1)    Gewährleistungsansprüche gegenüber einem Kunden, der Unternehmer ist, sind wie folgt beschränkt:

a)     In Fällen, in denen Schadenersatzverpflichtungen im Sinne vorstehender Bestimmungen ausgeschlossen sind, sind auch Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

b)     Der Kunde hat eine umfassende Untersuchungs- und Rügeobliegenheit hinsichtlich des übermittelten Fachergebnisses oder der vereinbarten andersartigen Erfüllung. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit der §§ 377f UGB gilt ungeachtet der inhaltlichen Qualifikation des zwischen dem Kunden und der Wasser Tirol andererseits zustande gekommenen Vertrages.

c)      Bei verdeckten oder sonst nicht erkennbaren Mängeln ist der Kunde bei sonstigem Verlust jeglicher Gewährleistungsansprüche sowie sonstiger Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche verpflichtet, innerhalb von sieben Werktagen, nachdem der Mangel bekannt geworden ist oder hätte bekannt werden müssen, Mängelrüge unter umfassender Beschreibung des Mangels zu erstatten, widrigenfalls die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen wird. Die Gewährleistungsfrist läuft ab Übermittlung des schriftlichen Fachergebnisses.

§ 10 ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND

(1)    Erfüllungsort ist – sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde – der Sitz der Wasser Tirol, Leopoldstraße 3, 6020 Innsbruck.

(2)    Für Streitigkeiten aus Verträgen mit Wasser Tirol, welcher Art auch immer, ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Wasser Tirol in 6020 Innsbruck zuständig.

(3)    Auf vorliegende Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisnormen des IPRG und EVÜ sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1)    Vereinbarungen auf Basis dieser AGB bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit als möglich erreicht werden.

(FN 512195 d, LG Innsbruck, gültig seit 18.07.2019)
(FN 517216 m, LG Innsbruck, gültig seit 10.08.2019)